Satzung
Reutlingen华人文化教育平台合作协会
Chinesische Kultur und Bildungsplattform e.V. Reutlingen (CKBR )
§1. Name, Sitz und Gerichtsstand
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Der Verein führt den Namen „Chinesische Kultur- und Bildungsplattform e.V.“
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form: e.V.
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Sitz des Vereins: Reutlingen.
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Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§2. Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins sind die Förderung der Erziehung sowie Volks- und Berufsbildung, die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zwischen China und Deutschland in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere im schulischen, kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bereich.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Aufbau der Organisationsstrukturen (eine Bildungsplattform), die selbstbestimmte Bildungsarbeit sowie Kultur- und Bildungsprojekte ermöglichen.
b. Organisation und Durchführung vielfältiger Kurse und Veranstaltungen sowie Ferienprogramme auf Chinesisch und /oder auf Deutsch für kindliche Erziehung basierend auf den Methoden chinesischer Pädagogen und orientiert an Klein-, Vor- und Grundschulkindern, unabhängig vom Herkunftsland und der Religionszugehörigkeit;
c. Organisation und Durchführung von Bildungsangeboten für Grundschulkinder und Jugendliche mit dem Ziel, ihre schulischen Erfolge zu unterstützen und weiter zu entwickeln.
d. Förderung und/oder Entwicklung eines Programms für junge Menschen, um ein frühzeitiges gegenseitiges Kennenlernen zu ermöglichen und so ein weltoffenes und verantwortungsvolles Miteinander zu fördern, z.B. durch die Organisation von Sommer- und Wintercamps für deutsche und chinesische Schüler und Studenten.
e. Interkulturelle Begegnungen, Sprachunterricht, Seminare, Vorträge, Beratungen, Ausstellungen, Exkursionen, Bildungsreisen und Publikationen zur Vertiefung der gegenseitigen Verständigung zwischen China und Deutschland;
f. Kontakte und Zusammenarbeit mit Organisationen/Vereinen ähnlicher Zielsetzungen, Behörden und Einrichtungen, die den Tätigkeitsbereich des Vereins pflegen und fördern.
4. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
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Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
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Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
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Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
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Empfänger von gewährten Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der satzungsmäßigen Zwecke sollen darüber in geeigneter Weise Rechenschaft ablegen.
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Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen in- und ausländischen Personen sein, die den Vereinszweck fördern und die Ziele des Vereins unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern können in- und ausländische natürliche Personen durch den Vorstand ernannt werden, die sich in hohem Maße um den Verein und dessen Aufgaben verdient gemacht haben. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. Vorschläge für die Ernennung der Ehrenmitglieder können sowohl von Seiten der Mitglieder als auch von Seiten des Vorstands gemacht werden.
Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe § 4. Punkt 2) festgelegt
Der Verein unterscheidet zwischen:
- aktiven Mitgliedern und -
-Fördermitgliedern
1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Dies können nur natürliche Personen ab 16 Jahren sein.
Pflichten: Aktive Mitglieder sind bereit, für den Verein uneigennützig und in verantwortlicher Funktion tätig zu sein, sich aktiv durch Arbeitsbeiträge (mindestens 5 Stunden im Monat, bei der Organisation der öffentlichen Auftritte des Vereins oder der Gestaltung des Vereinslebens), Aktionen und finanzielle Unterstützung für die Belange des Vereins einzusetzen.
Rechte: Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ein aktives Mitglied kann bei entsprechender Qualifizierung beim Verein angestellt werden. Seine Mitgliedschaft ruht solange das Angestelltenverhältnis besteht oder das Mitglied seine aktive Mitgliedschaft in die Fördermitgliedschaft für die Dauer der Anstellung umwandelt.
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen (Familienmitgliedschaft möglich).
Pflichten: Fördermitglieder sind bereit, sich uneigennützig für den Verein einzusetzen, indem sie den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen unterstützen.
Rechte: Fördermitglieder haben Anspruch auf entsprechende Bekanntgabe ihrer Fördertätigkeit. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht - allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft und umgekehrt) ist möglich. Änderung einer Förder in eine aktive Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Beantragung beim Vorstand und seiner abschließenden Entscheidung. Die Änderung einer aktiven in eine Fördermitgliedschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Mitteilung zur Kenntnisnahme des Vorstands. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten Personendaten, unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG, für den Verein erhoben, EDV- technisch verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Mitgliedsbeitrag
Aktive Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet die Mitgliedsbeiträge fristgemäß einmal im Kalenderjahr zu zahlen. Die Höhe der Jahresbeiträge der aktiven Mitglieder und der Fördermitglieder und deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgesetzt. Aktive Mitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden, wenn sie sich sehr aktiv im Vereinsleben beteiligen und weit mehr als 10 Stunden pro Monat für den Verein tätig sind. Die Entscheidung über die Befreiung eines aktiven Vereinsmitglieds von der Beitragspflicht trifft der Vorstand.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Kündigung des Mitgliedes: Sie ist schriftlich mindestens 3 Monate vor dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten. Bei dieser Kündigung bleibt die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bestehen;
Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung;
Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als zwei Monate in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
Ausschluss: Der Vorstand kann über den Ausschluss eines Mitgliedes ohne Einhaltung einer Frist beschließen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann nach erfolgtem Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 6. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Vereinsmitgliedern, die je mit einer Stimme stimmberechtigt sind (gültige Stimmen), und den nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Anwesenheit der Gäste oder der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der Regel per E-Mail, bei nicht bekannter E-Mail-Adresse auch telefonisch oder per Brief unter Beibehaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen (in der Regel einmal im Kalenderjahr). Darüber hinaus wird die Mitgliederversammlung auch auf der Internetseite des Vereins bekanntgegeben. Jedes Mitglied kann bis zum 6 5. Tage vor der Versammlung die Anträge zur Tagesordnung an den Vorstand stellen. Der Vorstand erarbeitet aufgrund der vorhandenen Anträge die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Über die Annahme verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Bei den Punkten der Tagesordnung, die die Arbeit und die Wahl des Vorstandes betreffen, wird ein Versammlungsleiter aus den anwesenden, aktiven Vereinsmitgliedern bestimmt.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. Die Wahl des Vorstandes und die Festlegung der Anzahl der Beisitzer!
b. Entscheidung über die Einspruchsanträge, der durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossenen Mitglieder,
c. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Änderung der Satzung,
f. Auflösung des Vereins,
g. Entscheidungen, die von den anderen Vereinsorganen nicht getroffen werden können.
5. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder dies verlangt.
6. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
7. Bei der Abstimmung hat jedes aktive Mitglied des Vereins eine Stimme. Stimmenenthaltungen werden als solche behandelt.
8. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen drei Viertel der gültigen anwesenden Stimmen.
9. Satzungsänderungen auf Verlangen der Behörde (z.B. Finanzamt, Registergericht,…) können durch den Vorstand durchgeführt werden.
10. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 7. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu 3 Beisitzern
2. Der 1. Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
3. Der Vorstand wird aus dem Kreise der aktiven Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode kommissarisch zu bestellen und es mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes zu beauftragen.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder dürfen jedoch im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten。Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:
a. Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand (Auslagenersatz)
b. angemessene Vergütung des Zeitaufwandes (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.
5. Der Vorstand arbeitet auf Grund der Geschäftsordnung, die bei der ersten Vorstandssitzung nach der Neuwahl von den Vorstandsmitgliedern verabschiedet wird.
6. Der Vorstand entscheidet über sämtliche Gelegenheiten grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vermögen des Vereins.
8. Der Vorstand ist berechtigt, die Kursgebühren für die Bildungsangebote des Vereins, nach der Beratung mit der zuständigen Projektleitung, festzulegen.
9. Der Vorstand darf Satzungsänderungen auf Verlangen von Behörden durchführen.
§ 8. Finanzen
Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch:
a. Die Mitgliedsbeiträge,
b. Freiwillige Beiträge der Freunde und Förderer,
c. Geld- und Sachspenden, d. Einnahmen aus Wohltätigkeitsveranstaltungen,
e. Sonstige öffentliche Zuschüsse und private Zuwendungen.
§ 9. Haftung
Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet ausschließlich der Verein. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§ 10. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn drei Viertel der anwesenden aktiven Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf die Tagesordnung einzuberufen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung, die Förderung der internationalen Gesinnung, den Toleranz auf allen Gebieten der Kultur. Eine Ausschüttung irgendwelcher Teile des Vereinsvermögens an Mitglieder findet nicht statt.